Satzung - MSC Soester Börde

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67. Jahre MSC Soester Börde e.V
1955 - 2022
45. Jahre Jugendgruppe
1977 - 2022
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Satzung

Der Verein
Die Satzung des MSC Soester Börde e.V.
§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der am 3.03.12.1955 in Soest gegründete Club führt den Namen "MSC Soester Börde e.V.".
hat seinen Sitz in Soest und ist in das Vereinsregister des Amtsgericht Soest unter VR 349 eingetragen.
Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
Zweck und Ziele

1) Club ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2) Der Club fördert den Motorsport und führt hierzu insbesondere unter Beachtung der nationalen und internationalen sportgesetzlichen Regeln und Bestimmungen der sporthoheitlichen Organisationen selbst Veranstaltungen durch.
3) Der Club führt Maßnahmen durch, die ihm zur Hebung der allgemeinen Verkehrssicherheit     geeignet erscheinen, z. B. Schulungs- und Umweltmaßnahmen, Jugendverkehrserziehung, Fahrrad-, Mofa-, Mopedturniere sowie das Ausrichten von Seifenkistenrennen.
4) Mittel des Clubs sind nur für satzungsgemäße Zwecke zu verwenden. Die Mitglieder dürfen   keinerlei Gewinnanteile oder in ihrer Eigenschaft als Clubmitglied sonstige Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins erhalten.
5) Der Club begünstigt keine Personen durch Ausgaben die den Zweck des Clubs fremd sind,  durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen.

§ 3
Mitgliedschaft

1) Jedermann kann Mitglied des Clubs werden.
2) Zu Ehrenmitgliedern kann der Club Mitglieder ernennen, die sich besondere Verdienste um den Ortsclub erworben haben. Ehrenmitglieder besitzen die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.

§ 4
Aufnahme

1) Die Aufnehme in den Club muss beim Vorstand schriftlich beantragt werden.
2) Im Falle der Ablehnung brauchen die Gründe der Ablehnung nicht bekanntgegeben werden.
Gegen die Ablehnung kann innerhalb von 2 Wochen schriftlich Einspruch bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden, die endgültig entscheidet.

§ 5
Beitrag

1) Der Club erhebt einen Jahresbeitrag, welcher jährlich durch die Jahreshauptversammlung festgesetzt wird.
Als Bestätigung der erfolgten Beitragszahlung wird eine Mitgliedskarte ausgehändigt.
2) Über Befreiung, Ermäßigung und den Erlaß von Beiträgen im Einzelfall entscheidet der Vorstand.

§ 6
Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt zur Kassenprüfung Kassenprüfer für jeweils zwei Jahre,
Wiederwahl ist zulässig, jedoch mit der Maßgabe, dass bei jeder Wahl ein Kassenprüfer ausscheidet.
Die Kassenprüfer haben der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

§ 7
Beendigung der Mitgliedschaft

1) Die Beendigung der Mitgliedschaft kann nur für den Schluss des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer vierteljährigen Kündigungsfrist mittels eingeschriebenen Briefes erfolgen.
Ein Mitglied kann vom Clubvorstand aus der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn
a) das Mitglied trotz Mahnung den fälligen Beitrag nicht bezahlt
oder
b) die Streichung im Interesse des Clubs notwendig erscheint.
Gegen die Streichung kann innerhalb von zwei Wochen schriftlich Einspruch eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen alle Rechte aus der Mitgliedschaft. Wird nicht oder nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt, so ist die Streichung unanfechtbar.

§ 8
Die Organe des Clubs

1) Organe des Clubs sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

§ 9
Der Vorstand

1) Der Vorstand arbeitet
a) als geschäftsführender Vorstand bestehend aus:
dem Vorsitzenden,
dem Stellvertreter des Vorsitzenden,
dem  Schatzmeister.
b) als Gesamtvorstand bestehend zu a) genannten Personen
und
dem Sportleiter,
dem Schriftführer,
dem Jugendwart,
der Beisitzer.
Die Zahl der Vorstandsmitglieder muss eine ungerade Zahl ergeben.
Zusammenlegung von Vorstandsämtern ist zulässig.
2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für 4 Jahre gewählt.
Der Vorstand vertritt den Club in allen Angelegenheiten nach den Beschlüssen und Weisungen         der Mitgliederversammlung unter Einhaltung der Satzung.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten.
3) Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Leitung des Vereins,
insbesondere
a) die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
b) die Ausführung des Haushaltsplanes,
c) die Entscheidung über außerplanmäßige Ausgaben, soweit die Ausgaben durch Mehreinnahmen oder Minderausgaben gedeckt werden können.
d) Die Entscheidung über die Mitgliedschaft gemäß § 3.
4) Sämtliche Ämter sind Ehrenämter.
        

§  10
Abteilungen

1) Die Abteilungen des Clubs sind rechtlich unselbständig. Ihr Vermögen ist Eigentum des Clubs.
In fachsportlichen Angelegenheiten können die Abteilungen selbständig handeln, soweit daraus keine über ihre eigenen Mittel hinausgehenden Verpflichtungen entstehen.
2) Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich im Rahmen der Jugendordnung selbständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.
3)  Die Abteilungen dürfen nur solche Mitglieder aufnehmen, die gemäß § 3 Mitglied des MSC sind.

§11
Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Clubs. Sie wird durch den Vorstand des Clubs einberufen. Alle Mitglieder sind schriftlich mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung des Clubs unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.
Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:
a) Berichte des Vorstandes,
b) Bericht der Rechnungsprüfer,
c) Feststellung der Stimmliste,
d) Entlastung des Vorstandes,
e)  Wahlen,
f)  Voranschlag für das laufende Geschäftsjahr,
g) Anträge mit Inhaltsangabe,
h) Verschiedenes.

§12
Abstimmung und Wahlen

In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende ordentliche Mitglied eine Stimme.    Stimmenübertragung ist unzulässig. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig. Es entscheidet die regelmäßig einfache Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Zweidrittelmehrheit ist erforderlich bei Beschlüssen
a) über Satzungsänderungen,
b) über Dringlichkeitsanträge,
c) Anträge auf Abberufung des Vorstandes oder eines Vorstandsmitgliedes,
d) Auflösung des Clubs
Die Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit beschließen, eine Wahl durch Handzeichen durchzuführen.
Über Anträge kann mit Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten auch durch Handzeichen entschieden werden. Über die Verhandlungen und Beschlüsse jeder
Mitgliederversammlung ist Niederschrift zu führen, aus der mindestens die gefaßten Beschlüsse hervorgehen müssen.
Die Niederschrift muss von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden.

§13
Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.    
Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten
die §§ 10, 11, 13.

§ 14
Satzungsänderungen

Anträge auf Satzungsänderungen können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden.
Sie werden vom Vorstand geprüft und der Mitgliederversammlung vorgelegt.
Diese entscheidet mit Zweidrittelmehrheit.

§ 15
Auflösung

Die Auflösung kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen erfolgen.
Das verbleibende Vermögen des Clubs verfällt dem Kreis Soest, der es ausschließlich und Unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.
Im Falle der Auflösung wählt die Mitgliederversammlung den Liquidator.

§ 16
Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dieser Satzung ergebenden Rechte und Pflichten ist Soest.

§ 17
Inkrafttreten

Diese Satzung wurde am 11. September 1987 von der Mitgliederversammlung beschlossen.
Sie tritt am 11. September 1987 in Kraft.
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